Allgemeine
Geschäfts-
bedingungen

Software & IT-Dienstleistungen

ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFER-, SERVICE-, ZAHLUNGS- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

(nachfolgend AGB genannt – Stand: April 2021) der Firma trescore GmbH (nachfolgend trescore genannt).

I. Allgemein geltende Bestimmungen

  1. Diesen AGB liegen sämtliche Geschäfte mit unseren Kunden zugrunde, die sich auf Verkauf sowie Lieferung von Waren, die Reparatur oder Wartung von Geräten oder Software oder sonstige Dienstleistungen seitens trescore beziehen.
  2. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen AGB abweichende Vertragsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Dies gilt auch dann, wenn trescore in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren AGB abweichender Bedingungen des Kunden das Geschäft mit ihren Kunden vorbehaltlos ausführt.
  3. Von diesen AGB abweichende Regelungen gelten ausnahmsweise nur im Falle einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch trescore.
  4. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung haben diese AGB nach erstmaliger wirksamer Einbeziehung auch dann Gültigkeit, wenn wir uns in Folgegeschäften nicht ausdrücklich darauf beziehen.

II. Angebot, Bestellung, Auftrag und Vertragsschluss

  1. Angebote von trescore sind grundsätzlich freibleibend, sofern auf dem jeweiligen Angebot nichts anderes vermerkt ist. trescore behält sich das Recht vor, eventuelle Kalkulations- oder Druckfehler zu berichtigen.
  2. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, den jeweiligen Auftrag zu erteilen. Verträge mit trescore kommen erst nach schriftlicher Annahmeerklärung durch trescore bzw. mit Beginn der Ausführung durch trescore rechtsverbindlich zustande. Dasselbe gilt für Auftragsänderungen und Auftragsergänzungen.
  3. Nachträgliche Änderungen am Vertragsgegenstand sowie etwaige Unklarheiten hinsichtlich der Leistungen von trescore (beispielsweise Unklarheiten im Pflichtenheft etc.) gehen zu Lasten des Kunden. Sofern durch solche Änderungen oder Unklarheiten Mehrkosten entstehen, sind diese von trescore anzuzeigen und danach durch den Kunden gesondert zu vergüten, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Im Falle der fehlenden Einigung über Änderungen oder Unklarheiten ist trescore berechtigt, den Auftrag abzubrechen. Der Kunde hat in diesem Fall die bereits erfolgten Tätigkeiten/ Lieferungen von trescore vollständig zu bezahlen. Ein Schadenersatzanspruch gegenüber trescore ist in diesem Fall ausgeschlossen.
  4. Sofern trescore Entwicklungsleistungen erbringt, ist ausschließlich der Inhalt des Auftrages, der Auftragsbestätigung, der Produktbeschreibung und des Lasten- und Pflichtenheftes (Dokumentation) maßgeblich. Für die Beschaffenheit der von trescore gelieferten Entwicklungsleistung ist die jeweilige Produktbeschreibung in der Dokumentation maßgeblich. Eine darüber hinaus gehende Beschaffenheit schuldet trescore nicht. Garantien werden durch die Produktbeschreibung ausdrücklich nicht übernommen. Eine Garantie bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch trescore.

III. Angebotsunterlagen und Daten

  1. trescore behält sich die Rechte an ihren Angebotsunterlagen sowie die im Rahmen des Vertragsverhältnisses übergebenen Unterlagen vor.
  2. Der Kunde erkennt die Rechte von trescore an und wird die Unterlagen und Daten nicht ohne vorherige schriftliche Ermächtigung durch trescore ganz oder teilweise vervielfältigen, Dritten zugänglich machen oder außerhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie übergeben worden sind.

IV. Lieferung, Versand und Gefahrübergang

  1. Von trescore genannte Fristen und Termine (beispielsweise Lieferfristen und Liefertermine) sind nicht verbindlich, sofern sie nicht schriftlich und ausdrücklich als Fixtermin bestätigt sind. Teillieferungen und/oder Teilleistungen seitens trescore sind zulässig. trescore ist berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen im Umfang von bis zu 5% gegenüber der Bestellmenge vorzunehmen. Der vereinbarte Preis wird dementsprechend angepasst. Sofern die Leistung von trescore an den Kunden von der Belieferung von trescore durch Dritte abhängt, ist trescore bei nicht zu vertretener Nichtbelieferung bzw. nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch ihre Lieferanten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Lieferung und Versand von Gegenständen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Lager von trescore verlässt.

V. Preise, Fälligkeit, Abnahme und Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich ab Lager trescore zuzüglich der am Tage der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Etwaige Kosten für Verpackung, Versicherung, Fracht sowie sonstige Nebenkosten trägt der Kunde. Preisangaben von trescore sind, soweit diese nicht ausdrücklich als fix bestätigt sind, freibleibend.
  2. Rechnungen sind sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Zugang beim Kunden zahlbar. Sofern eine Abnahme erforderlich ist, hat diese unverzüglich durch den Kunden zu erfolgen. Erfolgt innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung keine ausdrückliche Abnahme, so gilt die Abnahme unwiderruflich als erfolgt. Gerät der Kunde gegenüber trescore oder einem mit trescore verbundenen Unternehmen in Verzug oder entstehen bei trescore begründete Zweifel an der Zahlungsbereitschaft oder Zahlungsfähigkeit des Kunden, so werden alle offenen Rechnungen sofort fällig. trescore ist berechtigt, weitere Leistungen von Vorkasse abhängig zu machen bzw. Lieferungen per Nachnahme auszuführen.
  3. Erhöhen sich bei trescore Personal oder Materialkosten, so ist trescore berechtigt, Preise nach Ablauf des ersten Jahres bis maximal 5% über dem Vorjahrespreis anzupassen. Die Preisänderungen werden dem Kunden wenigstens einen Monat vor Inkrafttreten der neuen Preise angekündigt. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu welchem der Neupreis für ihn erstmalig gelten würde. Kündigt der Kunde nicht binnen eines Monats nach Erhalt der Preiserhöhungsankündigung, setzt sich das Vertragsverhältnis unter Geltung der neuen Preise fort.
  4. Zahlungen sind vom Kunden in Euro bargeldlos durch Überweisung auf das von trescore angegebene Bankkonto ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art zu leisten. Insbesondere Bankgebühren gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde kann auch per Scheck bezahlen. Schecks werden allerdings von trescore nur erfüllungshalber angenommen.
  5. Soweit der Kunde nicht gemäß den vorstehenden Bedingungen vorleistungspflichtig ist, hat trescore das Recht, vom Kunden eine Abschlagszahlung nach eigenem Ermessen von bis zu 50% des Auftragswerts zu verlangen, sofern der Auftragswert netto EUR 25.000,00 überschreitet. Der Kunde ist insoweit vorleistungspflichtig. Die Abschlagszahlung ist fällig binnen 14 Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Rechnung von trescore.

VI. Aufrechnungs- und Abtretungsverbot; Einsatz Dritter (Subunternehmer)

  1. Der Kunde ist nur insofern zur Aufrechnung berechtigt, als dass ein unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Anspruch des Kunden besteht.
  2. Die Abtretung von Rechten des Kunden aus Vertragsverhältnissen mit trescore setzt zu ihrer Wirksamkeit die vorherige Zustimmung von trescore voraus. Dies geht nicht, soweit § 354 a HGB Anwendung findet.
  3. trescore ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Dritte (Subunternehmer) einzusetzen.

VII. Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretung

  1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt Eigentum von trescore bis alle Forderungen erfüllt sind, die trescore gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist -, hat trescore das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem trescore eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Sofern trescore die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn trescore die Vorbehaltsware pfändet. Von trescore zurückgenommene Vorbehaltsware darf trescore verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Kunde trescore schuldet, nachdem trescore einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.
  2. Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an trescore ab. trescore nimmt diese Abtretung hiermit an.
  4. Der Kunde darf diese an trescore abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für trescore einziehen, solange trescore diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht trescore, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird trescore die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist -, kann trescore vom Kunden verlangen, dass dieser trescore die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und trescore alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die trescore zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
  5. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für trescore vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die trescore nicht gehören, so erwirbt trescore Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen trescore nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt trescore Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und trescore bereits jetzt einig, dass der Kunde trescore anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. trescore nimmt diese Übertragung hiermit an.
  6. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für trescore verwahren.
  7. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf das Eigentum trescores hinweisen und muss trescore unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit trescore ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die trescore in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.
  8. Wenn der Kunde dies verlangt, ist trescore verpflichtet, die trescore zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen von trescore gegen den Kunden um mehr als 10 % übersteigt. trescore darf dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

VIII. Gewährleistung

  1. Sofern zwischen trescore und dem Kunden die Erstellung eines Werkes vereinbart ist, mithin Werkvertragsrecht Anwendung findet, gilt das Folgende:

trescore gewährleistet, dass gelieferte Ware bei üblichem Gebrauch und vertragsgemäßer Verwendung frei von Fabrikationsfehlern ist. Sollte dennoch ein berechtigter Mangel auftreten, ist trescore nach eigener Wahl zur Nachbesserung des mangelbehafteten Gegenstandes oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Kunde gern. § 634 Nr. 3 BGB vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und nach § 634 Nr. 4 BGB Schadenersatz verlangen. Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz nach § 634 Nr. 2 BGB (Selbstvornahme) sind ausgeschlossen. Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Ziff. 9.

  1. Offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Lieferung trescore schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, sind trescore unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Für den Fall eines beidseitigen Handelsgeschäfts gelten die §§ 377, 378 HGB.
  2. Sofern in Bezug auf die Leistungen von trescore Dienstvertragsrecht Anwendung findet, gilt das Folgende:

Sofern die Leistungen von trescore mangelhaft sind, ist trescore zunächst zur Nachbesserung berechtigt und verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl, ist der Kunde zum Schadenersatz gern. Ziff. 9 berechtigt.

  1. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung (soweit trescore die Wartung nicht vertraglich übernommen hat), Missachtung von Vorschriften, übermäßiger Beanspruchung, mangelhafter Bau- und Montagearbeiten Dritter, fehlerhafter Bedienung sowie anderer Ursachen, welche nicht von trescore zu vertreten sind.
  2. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von trescore Änderungen oder Reparaturen an Leistungen von trescore vornehmen, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass der Mangel nicht darauf zurückzuführen ist.
  3. Ansprüche des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren mit Ablauf von 12 Monaten nach Abnahme des Werkes bzw. der Kenntnis von Mängeln bei der Erbringung von Dienstleistungen, sofern der Kunde Unternehmer ist. Ansonsten verjähren diese Gewährleistungsansprüche innerhalb von 24 Monaten.

IX. Haftung

  1. trescore haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
  2. Im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten ist die Haftung von trescore auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Im Übrigen ist jegliche Haftung von trescore ausgeschlossen. trescore ist insbesondere nicht dazu verpflichtet, zu überprüfen, ob ein im Kundenauftrag entwickeltes Produkt oder eine Software Patent- oder Urheberrechte Dritter verletzt oder sonst wie frei von Rechten Dritter ist, es sei denn, es ist im Einzelfall etwas anderes vereinbart. Eine umfassende Recherche hierzu kann mit trescore optional gegen Aufpreis vereinbart werden.
  4. Die unbeschränkte Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  5. Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist beschränkt, wie die eigene Haftung von trescore gemäß den vorstehenden Bestimmungen.
  6. Sofern trescore im Rahmen eines Herstellungsauftrags Medizinprodukte für den Kunden fertigt, ist trescore weder Hersteller noch Inverkehrbringer des gefertigten Produkts, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich schriftlich etwas anderes. Demgemäß bestehen auch über die Anfertigung des herzustellenden und zu liefernden Produkts keine weiteren Verpflichtungen von trescore, insbesondere nicht nach dem Medizinproduktegesetz, sofern dieses nicht zwingende Haftungstatbestände oder Pflichten des Anfertigers vorsieht. Sofern der Kunde beabsichtigt, Pflichten, die ihm gemäß dem Medizinproduktegesetz obliegen, auf trescore zu übertragen, bedarf es in jedem Fall einer vorherigen einvernehmlichen schriftlichen, detaillierten und klaren Festlegung bzw. Abgrenzung der gegenseitigen Verantwortlichkeiten. Der System-Endtest des Kunden als Inverkehrbringer des Produkts muss den Anforderungen des Einsatzzweckes entsprechend ausgelegt sein und potenzielle Non-Konformitäten sicher detektieren können. Die diesbezügliche Verantwortung liegt allein beim Kunden als Inverkehrbringer des Produkts. Eine Haftung von trescore ist ausgeschlossen.

X. Versicherungsausschlussklausel

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Produkte von trescore nicht für den Einsatz in folgenden Bereichen geeignet und vorgesehen sind:

a. Luft- und Raumfahrzeuge
b. Kernanlagen
c. Medizintechnik, wenn es um lebenserhaltende Maßnahmen geht.

Insoweit schließt trescore seine Haftung gegenüber dem Kunden vollständig aus, es sei denn es ist ausdrücklich und schriftlich eine entsprechende Verwendung vereinbart und zwischen den Vertragsparteien sowohl die Haftung von trescore gegenüber jeglichen Dritten als auch ein etwaiger Versicherungsschutz für den Einsatz der Produkte geklärt worden.

XI. Geschäftsgeheimnisse

trescore stellt sicher, dass alle Geschäftsgeheimnisse des Kunden sowie alle vom Auftraggeber als vertraulich eingestuften Informationen streng vertraulich behandelt werden. Im Gegenzug verpflichtet sich der Kunde alle Informationen über Methoden und Vorgehensweisen von trescore als Geschäftsgeheimnis vertraulich zu behandeln.

XII. Wartung und Instandsetzung von Hardware

  1. Die nachfolgenden Regelungen gelten zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen, sofern zwischen trescore und dem Kunden ein Vertrag über die Wartung und/oder Instandsetzung von Hardware geschlossen worden ist
  2. trescore wird, abhängig von der individuellen vertraglichen Vereinbarung, die zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft der zu wartenden Hardware erforderlichen vorbeugenden Leistungen (Instandhaltung) und/ oder Reparaturen oder Ersatz bei Beseitigung von aufgetretenen Störungen (Instandsetzung), nachfolgend Wartungsleistungen genannt, durchführen.
  3. Zur Durchführung der Wartungsleistungen kann trescore fehlerhafte Teile bzw. fehlerhafte Systeme austauschen sowie technische Änderungen einbauen. Verwendete Verbrauchs-, Verschleiß- oder Ersatzteile sind entweder neu oder hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit neuen Teilen gegenüber gleichwertig. Die Kosten für solche Teile sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, durch den Kunden gesondert zu bezahlen. Technische Änderungen müssen vorab mit dem Kunden abgestimmt werden. Auf ausgewechselten oder zurückgenommenen Teilen oder Systemen gespeicherte Daten werden von trescore unverzüglich gelöscht. Ist dies nicht möglich, wird trescore diese Teile vollständig unbrauchbar machen. Die Entsorgung getauschter Ersatzteile ist durch den Kunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gesondert zu vergüten.
  4. Nicht unter diese Wartungsleistung fallen Leistungen im Zusammenhang mit dem Austausch von Verbrauchs- und Verschleißteilen. Werden diese Leistungen auf Anforderung des Kunden durch trescore erbracht, werden diese gesondert, entsprechend den jeweils geltenden Preisen von trescore gegenüber dem Kunden abgerechnet.
  5. Nicht unter diese Instandsetzungsarbeiten fallen Störungen an der Hardware, die durch eine nicht ordnungsmäßige Benutzung der Hardware (z. B. Nichtbeachtung des betreffenden Benutzerhandbuchs), Änderungen der Hardware durch den Kunden oder von diesem eingeschaltete Dritte oder durch sonstige vom Kunden zu vertretende Umstände verursacht werden.
  6. Die Durchführung der Wartung steht unter dem Vorbehalt, dass trescore von seinem jeweiligen Vorlieferant selbst rechtzeitig und vertragsgemäß beliefert wird.
  7. trescore ist berechtigt, die Leistungen durch Unterbeauftragung an Dritte zu erbringen (Subunternehmer). trescore haftet für die Leistungserbringung von Subunternehmern wie für eigenes Handeln.
  8. Die Instandhaltungsarbeiten erfolgen während üblichen Geschäftszeiten von trescore.
  9. Leistungsort für die Wartung der Hardware des Kunden ist die vereinbarte Betriebsstätte des Kunden und der dort angegebene Installationsort.
  10. Die Umsetzung von Hardware an einen anderen als den vereinbarten Leistungsort ist trescore durch den Kunden spätestens zwei Monate vorher schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall wird trescore die Wartung fortsetzen, wenn damit kein erhöhter Aufwand verbunden ist. Beeinflusst die Umsetzung den Aufwand für die Erbringung der Leistung, so ist trescore berechtigt die Zahlung einer den veränderten Verhältnissen angemessenen Vergütung zu verlangen.
  11. Es wird grundsätzlich nur die Hardware Gegenstand des Wartungsvertrages, die in den Wartungsvertrag ausdrücklich mit einbezogen worden ist. Ersatzbeschaffungen sind nicht Bestandteil des Wartungsvertrages, es sei denn, die Ersatzbeschaffung ist über trescore erfolgt.

XIII. Erstellung und Wartung von Software

  1. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen bei der Erstellung und Wartung von Software werden durch die folgenden vertraglichen Abmachungen geregelt:

a. Leistungsbeschreibung
b. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
c. allgemein angewandte Richtlinien und Fachnormen

  1. Bei Unstimmigkeiten gelten die vertraglichen Abmachungen in der vorstehenden Reihenfolge.
  2. Sofern trescore für den Kunden eine Software erstellt hat übernimmt trescore die Beseitigung von Mängeln der Programme und der Programmdokumentation. Die Programme haben bei vertragsgemäßem Einsatz die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Leistungen zu erbringen. Soweit trescore nicht Lizenzgeber der bestehenden Software beim Kunden ist, werden der Kunde und trescore vor Beginn des Vertrages den Stand der Software in Form eines Statusberichtes festlegen, der die Grundlage für die spätere Feststellung eines Fehlers sein wird.
  3. Soweit im Vertrag vereinbart, überlässt trescore dem Kunden bestimmte neue Stände der Software, um diese auf dem aktuellen Stand zu halten und Störungen vorzubeugen. trescore überlässt dem Kunden dazu Updates der Software mit technischen Modifikationen und Verbesserungen sowie kleineren funktionalen Erweiterungen und Verbesserungen. Weiterhin überlässt trescore dem Kunden dazu Patches mit Korrekturen zur Software und sonstige Umgehungsmaßnahmen für mögliche Störungen.
  4. Vom Leistungsumfang nicht umfasst sind die Überlassung von Upgrades mit wesentlichen funktionalen Erweiterungen und notwendige Änderungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben, die sich nur durch teilweise oder vollständige Neuprogrammierung der betroffenen zu pflegenden Software realisieren lassen. In diesem Fall kann trescore eine angemessene zusätzliche Vergütung nach vorheriger schriftlicher Ankündigung verlangen. Erteilt der Kunde hierzu nicht schriftlich sein Einverständnis, kann trescore den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, oder die betreffende Software von dem Vertrag ausschließen.
  5. Sofern im Rahmen der Leistungserbringung seitens trescore für den Kunden open-source Software erbracht wird ist trescore nicht als Lizenzgeber dieser verwendeten Software zu verstehen. Der Vertragspartner hat sich in diesem Fall, sofern solche bestehen, an die jeweiligen Lizenzbedingungen Dritter zu halten.
  6. trescore selbst vergibt die Lizenz zur Nutzung der erstellten Software nur insofern als dies notwendig ist, um die Software für den vertraglich vereinbarten Gebrauch zu verwenden.
  7. trescore ist berechtigt, die Leistungen durch Unterbeauftragung an Dritte zu erbringen (Subunternehmer). trescore haftet für die Leistungserbringung von Subunternehmern wie für eigenes Handeln.
  8. Die trescore oder von ihr beauftragte Subunternehmen können den Ort der Leistungserbringung nach eigenem Ermessen auch in Länder außerhalb der Europäischen Union verlagern, soweit dem Kunden hieraus keine erheblichen Nachteile entstehen.
  9. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart wird trescore dem Kunden nicht den Quellcode der hergestellten Software zur Verfügung stellen. Dieser bleibt im Eigentum von trescore.

XIV. Datenschutzklausel, Personenbezogene Daten

Personenbezogene Daten aus dem Vertrag dürfen nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung, Markt- und Meinungsforschung sowie für eigene Werbeaktionen genutzt werden. Im Rahmen des Vertragsverhältnisses anfallende und für die Durchführung erforderliche personenbezogene Daten des Kunden werden insoweit bei trescore gespeichert. Soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist, werden die Daten auch anderen Unternehmen, die von trescore in zulässiger Weise mit der Durchführung des Vertrages oder von Teilen davon betraut sind, übermittelt.

XV. Gerichtsstand, Anwendbares Recht

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Augsburg.
  2. Das Rechtsverhältnis unterliegt allein dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts sowie UN-Kaufrechts.

XVI. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg, dem der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich bei der Durchführung des Vertrages eine ausfüllungsbedürftige Lücke ergibt, oder aber wenn eine Regelung infolge geänderter Verhältnisse sinnlos oder undurchführbar geworden ist.